Über den beihilfenblog

Der beihilfenblog ist ein privat initiiertes Projekt zum EU-Beihilfenrecht. Er erhebt weder Anspruch auf Wissenschaftlichkeit und Vollständigkeit noch verfolgt er kommerzielle Interessen.

Die Idee zu einem Blog mit aktuellen Informationen, einer Datenbank und Wissenswerten zum EU-Beihilfenrecht verfolge ich schon seit einigen Jahren; genauer gesagt, seit dem Jahr 2005, in dem ich meine Dissertation zu einem beihilfenrechtlichen Thema abgeschlossen hatte.

Dieser Blog soll Sie über aktuelle Entwicklungen im Beihilfenrecht informieren, Ihnen helfen diese einzuordnen, sowie Ihnen die Suche nach den vielfältigen Rechtsgrundlagen des EU-Beihilfenrechts erleichtern.

Selbstverständlich erhebt dieser Blog weder Anspruch auf Vollständigkeit noch kann er eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Ich hoffe jedoch, dass er Ihnen eine wertvolle Arbeitshilfe, ein Denkanstoß und eine gute Lektüre wird.

Viel Spass beim Lesen

Dr. Jan Deuster

Köln, im Dezember 2014

3 Gedanken zu “Über den beihilfenblog

  1. Anke Schäfer schreibt:
    Avatar von Anke Schäfer

    Hallo,
    gibt es vielleicht auch bei Ihnen ein EU-rechtskonformes Muster für eine kommunale modifizierte Ausfallbürgschaft?

    Viele Grüße
    Anke Schäfer

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  2. RA Dr. Jan Deuster schreibt:
    Avatar von RA Dr. Jan Deuster

    Sehr geehrte Frau Schäfer,
    auf den Seiten des Blogs findet sich bislang kein solches Muster, zumal es verschiedene kommunalrechtliche Anforderungen an ein solches Muster je nach Bundesland gibt. Gerne können Sie sich an mich für weitere Fragen wenden.

    Mit freundlichen Grüßen
    RA Dr. Jan Deuster

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  3. Klaus Gräbeldinger schreibt:
    Avatar von Klaus Gräbeldinger

    Guten Tag,
    ich möchte die Veröffentlichung des neuen BMWI-Schreibens vom 18.Mai 2017 „Finanzierung öffentlicher Tourismusorganisationen und EU-Beihilferecht“ unter Ihrem BLOGROLL anregen. Schön wäre auch eine Kommentierung hierzu; insbesondere ob von EU-Seite in naher Zukunft noch mit einer allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) für die gesamte Tourismusleistungspalette zu rechnen ist. Welche Leistungen der öffentlichen Tourismusorganisationen werden nach derzeitigen Rechtsstand wohl als wirtschaftlich und demnach als nich beihilfefähig einzustufen sein ?

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