EU-Kommission genehmigt Rettungsschirm über 6 Mrd. EUR für coronageschädigte Verkehrsunternehmen

Die Europäische Kommission hat am 07. August 2020 eine deutsche Regelung über 6 Mrd. EUR genehmigt, mit der ÖPNV-Unternehmen in Deutschland für Ausfälle aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der daraufhin getroffenen Eindämmungsmaßnahmen entschädigt werden können.

Aufgrund der zu Eindämmung der Pandemie getroffenen Maßnahmen sind die Zahl der Fahrgäste im ÖPNV und SPNV um 70 % bis 90 % zurückgegangen mit entsprechenden Einbußen bei den Einnahmen.

Zugleich mussten die Verkehrsunternehmen die Personenverkehrsdienste aber weiterhin in ausreichendem Umfang anbieten, um die Mobilität von Menschen ohne Zugang zu anderen Verkehrsmitteln, darunter auch systemrelevante Arbeitskräfte wie Angehörige der Gesundheitsberufe, zu gewährleisten. Verschärft wurde die Situation noch durch die zusätzlichen Kosten, die den Verkehrsunternehmen durch die Eindämmungsmaßnahmen entstanden sind, etwa durch strengere Gesundheits- und Hygieneauflagen. All dies hat zu schwerwiegenden Liquiditätsproblemen geführt, die zahlreiche Verkehrsunternehmen letztlich vom Markt drängen könnten.

Durch die deutsche Regelung soll jeder Betreiber öffentlicher Nah- und Regionalverkehrsdienste einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund des Virusausbruchs und der daran anschließenden Eindämmungsmaßnahmen erlitten hat.

Im Rahmen der Regelung sollen Verkehrsunternehmen für Einbußen, die ihnen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August 2020 entstanden sind, mittels direkter Zuschüsse entschädigt werden. Deutschland muss allerdings sicherstellen, dass der gewährte Ausgleich bei keinem Verkehrsunternehmen den erlittenen Schaden übertrifft, und dass etwaige Zahlungen, die über den tatsächlichen Schaden hinausgehen, zurückgefordert werden.
Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage von Art. 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geprüft. Danach kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen oder Beihilferegelungen für Wirtschaftszweige genehmigen, die durch außergewöhnliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.
Der Coronavirus-Ausbruch stellt nach Auffassung der Kommission ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, da diese beispiellose Situation nicht vorhersehbar war und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirkt. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Einbußen, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, gerechtfertigt.


Die Kommission hat festgestellt, dass im Rahmen der deutschen Beihilferegelung ein Ausgleich für unmittelbar auf den Coronavirus-Ausbruch zurückzuführende Schäden bereitgestellt wird. Sie hält die Maßnahme deshalb für angemessen, weil die vorgesehene Entschädigung nicht über die zur Deckung der Schäden erforderliche Höhe hinausgeht.
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Regelung mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang steht.

Weitere Details folgen, sobald der Beschluss im Volltext abrufbar ist.

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