Brüssel, 25 November 2014: Die Europäische Kommission kommt nach der Genehmigung des EGG 2014 nun auch zu dem Ergebnis, dass die Befreiung von der EEG-Umlage , mit der Bahnunternehmen Beihilfen gewährt werden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht.
Kommission genehmigt jetzt auch die EEG-Begrenzung für Schienenbahnen – Antrag muss allerdings auf der Grundlage von Prognosewerten zulässig sein
Nach dem EEG 2014 werden stromintensive Bahnunternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 2 Gigawattstunden eine Teilbefreiungen von der EEG-Umlage gewährt. Zudem wird die Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, auf 20 % der auf den gesamten Verbrauch berechneten EEG-Umlage begrenzt. Allerdings muss das aktuelle EEG 2014 noch an die Auflagen der EU-Kommission angepasst werden, nämlich, dass der Befreiungsantrag auch auf der Grundlage von Prognosewerten zulässig sein muss. Andernfalls wäre nämlich im Wettbewerb um den Verkehrsdienstleistungsauftrag der Altbetreiber (mit vorhandener EEG-Befreiung) gegenüber Neubewerbern (ohne bestehende EEG-Befreiung). Der Hintergrund: Die Bundesregierung hat das EEG 2014 im Frühjahr dieses Jahres bei der EU-Kommission notifiziert, die es sodann im Juli 2014 gebilligt hat. Diese Genehmigung bezog sich jedoch nicht auf die Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 65 EEG 2014). Hierfür wurde ein paralleles zweites Notifizierungsverfahren eingeleitet. Die Kommission hat dieses Verfahren am 25. November 2014 abgeschlossen. Sie hatte die Bundesregierung im Verfahren kurzfristig um Änderungen gebeten, um einen erfolgreichen Abschluss des Notifizierungsverfahrens sicherzustellen. Damit die Besondere Ausgleichsregelung in der Zukunft für neugegründete Schienenbahnen gleiche Marktzutrittschancen ermögliche, solle die Antragsmöglichkeit zeitlich vorverlagert werden, z.B. auf Unternehmen, die beabsichtigen, bei einer öffentlichen Ausschreibung von Schienenverkehrsdienstleistungen teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund muss das EEG kurzfristig geändert werden, um die Bedenken der EU-Kommission aufzugreifen.