Vorschlagsentwurf der EU-Kommission für einen Vorübergehenden Beihilferahmen zur Unterstützung der Wirtschaft vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs

Aus der Erklärung der Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager vom 17. März 2020:

„Gestern Abend hat die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten einen Entwurf eines Vorschlags für einen Vorübergehenden Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung der Wirtschaft vor dem Hintergrund des COVID-19-Ausbruchs zur Konsultation übermittelt. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und dient der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten.

Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte dazu:

„Mit Blick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs von COVID-19 sind entschiedene Maßnahmen erforderlich. Wir müssen rasch handeln und dabei koordiniert vorgehen. Die EU-Beihilfevorschriften bieten den Mitgliedstaaten Instrumente, mit denen sie rasch wirksame Maßnahmen ergreifen können. Wir haben zwei gemeinsame Ziele:

  • Erstens müssen die Unternehmen über ausreichende Liquidität für die Weiterführung oder, falls erforderlich, die vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebs verfügen, und die Unterstützung muss den Unternehmen zugutekommen, die sie benötigen.
  • Zweitens darf die Unterstützung von Unternehmen in einem Mitgliedstaat nicht die Einheit untergraben, die für Europa gerade in Krisenzeiten wichtig ist. Denn wir müssen darauf zählen können, dass der europäische Binnenmarkt unserer Wirtschaft helfen wird, den Ausbruch zu überstehen und dann wieder kräftig Fahrt aufzunehmen.

Um diese Ziele zu erreichen, wird die Kommission es den Mitgliedstaaten ermöglichen, den in den Beihilfevorschriften gebotenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um diese beispiellosen Herausforderungen anzugehen.

Am Freitag hat die Kommission eine Mitteilung angenommen, in der sie die vielen bereits bestehenden Möglichkeiten aufzeigt.

Ferner habe ich einen neuen Vorübergehenden Rahmen zur Ergänzung der bestehenden Möglichkeiten angekündigt, an dem wir gerade arbeiten. Wir stützen uns dabei auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, der auf die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben abstellt.

Seit Freitag haben die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten treffen mussten, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verlangsamen, einen solchen Rahmen noch dringlicher und notwendiger gemacht. Wir haben deshalb noch schneller gearbeitet und den Mitgliedstaaten gestern Abend einen Entwurf eines Vorschlags übermittelt, um ihre Stellungnahmen einzuholen und sicherzugehen, dass der Rahmen dann auch zweckgerecht gestaltet ist. Er wird in der gesamten Union gelten. 

Unser Ziel ist es, den neuen Vorübergehenden Rahmen in den nächsten Tagen anzunehmen. …

Der neue Vorübergehende Rahmen wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bieten,

  • i) Regelungen einzurichten, über die Unternehmen direkte Zuschüsse (oder Steuervorteile) von bis zu 500 000 EUR gewährt werden können,
  • ii) vergünstigte staatliche Garantien für Bankdarlehen zu stellen,
  • iii) öffentliche und private Darlehen mit vergünstigten Zinssätzen zu ermöglichen. Zudem wird der neue Rahmen
  • iv) die wichtige Rolle des Bankensektors bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anerkennen, die darin bestehen wird, die Beihilfen an die Endkunden weiterzuleiten, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen. Der Vorübergehende Rahmen bringt klar zum Ausdruck, dass solche Beihilfen direkte Beihilfen für die Kunden der Banken sind und nicht Beihilfen für die Banken selbst. Ferner zeigt der Rahmen auf, wie ungerechtfertigte Restbeihilfen für die Banken im Einklang mit den EU-Vorschriften auf ein Minimum begrenzt werden können.

Der neue Rahmen ersetzt das bereits bestehende Instrumentarium nicht, sondern ergänzt es um viele weitere Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind.

Dabei kann es sich um allgemeine Maßnahmen zur Gewährung von Lohnzuschüssen oder eines Steueraufschubs für alle Unternehmen handeln oder um Maßnahmen, mit denen Unternehmen, denn aufgrund des COVID-19-Ausbruchs Schäden entstanden sind, ein Ausgleich gewährt wird. Ausgleichsmaßnahmen können vor allem für besonders hart getroffene Branchen sinnvoll sein.

Dazu möchte ich ein wichtiges Beispiel anführen: Wenn wir dafür sorgen wollen, dass die Entlassungen und Schäden in der europäischen Luftfahrtbranche möglichst gering bleiben, müssen wir schnellstens handeln. Die Kommission ist bereit, unverzüglich mit den Mitgliedstaaten zusammen praktikable Lösungen zu erarbeiten, die diesen wichtigen Teil unserer Wirtschaft schützen, und dabei von den Spielräumen, die die Beihilfevorschriften bieten, in vollem Umfang Gebrauch zu machen. So kann beispielsweise Fluggesellschaften auch dann, wenn sie in den letzten zehn Jahren Rettungsbeihilfen erhalten haben, auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV ein Ausgleich für Schäden gewährt werden, die Ihnen aufgrund des COVID-19-Ausbruchs entstanden sind. Mit anderen Worten: Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe gilt dann nicht.

Außerdem arbeitet die Kommission an Mustern, um die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des COVID-19-Ausbruchs zu erleichtern. Das erste Muster – zum Ausgleich von Schäden, die den Unternehmen entstehen – wird heute online gestellt. Wir haben eine Mailbox und eine Hotline eingerichtet, die den Mitgliedstaaten sieben Tage die Woche zur Verfügung steht. Am wichtigsten ist jedoch, dass wir dafür gesorgt haben, dass wir sehr schnell Beschlüsse fassen können.

Meine Botschaft heute ist: Die Europäische Kommission wird weiterhin alles tun, um die Regierungen und die Bürgerinnen und Bürgern zu unterstützen.“

Hintergrund

Der vorgeschlagene neue Vorübergehende Rahmen wird vier Arten von Beihilfen ermöglichen:

i) direkte Zuschüsse und selektive Steuervorteile,

ii) staatliche Garantien für Darlehen, die Unternehmen bei Banken aufnehmen,

iii) vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen und iv) Vorkehrungen für Banken, die die Unterstützung an die Realwirtschaft weiterleiten.

Folgender Vorschlag wurde den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt:

  • Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen oder Steuervorteilen: Die Mitgliedstaaten könnten Regelungen zur Gewährung von bis zu 500 000 EUR pro Unternehmen einführen, um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die Gewährung könnte über direkte Zuschüsse oder über Steuervorteile erfolgen.
  • Beihilfen in Form von vergünstigten Garantien für Bankdarlehen: Die Mitgliedstaaten könnten für Bankdarlehen, die Unternehmen aufnehmen, staatliche Garantien gewähren oder Garantieregelungen einführen. Die Garantieprämien würden für neue Garantien für KMU und Nicht-KMU über die Senkung des geschätzten Marktsatzes für Jahresprämien vergünstigt. Der Darlehenshöchstbetrag wäre in verschiedener Hinsicht je nach den betrieblichen Erfordernissen der Unternehmen begrenzt (Bezugsgrößen wären die Lohnsumme oder der Liquiditätsbedarf). Die Garantien könnten sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden.
  • Beihilfen in Form von vergünstigten Zinssätzen: Die Mitgliedstaaten könnten öffentliche und private Darlehen an Unternehmen durch vergünstigte Zinssätze fördern. Diese Darlehen müssten zu einem Zinssatz gewährt werden, der mindestens dem am 1. Januar 2020 geltenden Basiszinssatz zuzüglich der dem Risikoprofil des Empfängers entsprechenden Kreditrisikoprämie entspricht, bei unterschiedlichen Zinssätzen für KMU und Nicht-KMU. Der Basissatz wird festgelegt, um in diesem volatilen Kontext mehr Sicherheit in Bezug auf die Finanzierungsbedingungen zu schaffen. Wie bei den vergünstigten Garantien wäre auch hier der Darlehenshöchstbetrag in verschiedener Hinsicht je nach den betrieblichen Erfordernissen der Unternehmen begrenzt (Bezugsgrößen wären die Lohnsumme oder der Liquiditätsbedarf). Die Darlehen könnten sich sowohl auf einen Investitions- als auch auf einen Betriebsmittelbedarf beziehen.
  • Durch die vierte und letzte Maßnahme würde die wichtige Rolle des Bankensektors und anderer Finanzintermediäre bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs anerkannt. So wird in dem Rahmen klar festgelegt, dass es sich, wenn Mitgliedstaaten beschließen, Beihilfen an die Realwirtschaft über Banken zu gewähren, um direkte Beihilfen für die Kunden von Banken und nicht um Beihilfen für die Banken selbst handelt. Auch wird erläutert, wie etwaige ungerechtfertigte Restbeihilfen für Banken auf ein Minimum begrenzt werden und die Beihilfen so vollständig wie irgend möglich an die Endbegünstigten weitergereicht werden können – über höhere Finanzierungsbeträge, risikoreichere Portfolios, geringere Anforderungen an die Besicherung, niedrigere Garantieprämien oder niedrigere Zinssätze.
  • Sollten nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Direktbeihilfen für Banken erforderlich werden, um einen Ausgleich für unmittelbar durch den COVID-19-Ausbruch entstandene Schäden zu gewähren, würden diese Beihilfen nicht als außerordentliche öffentliche Unterstützung im Sinne der Beihilfevorschriften angesehen, genauso wenig wie etwaige Restbeihilfen für Banken, die auf der Grundlage des Vorübergehenden Rahmens indirekt gewährt werden.
  • Im Rahmen aller vier Maßnahmen kämen Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten geraten sind, für Beihilfen auf der Grundlage des Vorübergehenden Rahmens in Betracht. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Steuergelder auf der Grundlage des Vorübergehenden Rahmens für Unterstützungsmaßnahmen verwendet werden, die nicht mit dem COVID-19-Ausbruch in Zusammenhang stehen. Ferner sind im Vorübergehenden Rahmen allgemeine Transparenzverpflichtungen vorgesehen.

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