Marktversagen als Voraussetzung für die Rechtfertigung von Beihilfen für DAWI am Beispiel gemeinwirtschaftlicher Seeverkehrsdienste

Mit Beschluss vom 26.11.2024 hat die Kommission unter der Nummer SA.101557 Ausgleichsleistungen zugunsten der Fährbetreiber Corsica Linea und La Méridionale in Höhe von 853,6 Mio. EUR für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Seeverkehrsdienste für mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar erklärt. Den beiden Unternehmen wurde ein Ausgleich für die öffentlichen Personen- und Güterverkehrsdienste gewährt, die sie im Zeitraum 2023-2030 zwischen Marseille und Korsika (Ajaccio, Bastia, Propriano, Porto-Vecchio und L’Île Rousse) als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen.

Sachverhalt

Im Februar 2024 hatte die Kommission eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die Corsica Linea und La Méridionale (allein oder gemeinsam) im Rahmen von fünf öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2030 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere mit dem Rahmen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Einklang stehen.  

Erforderlichkeit einer Bedarfsanalyse und Interventionsanalyse

Die Kommission vertrat zunächst die Auffassung, dass die französischen Behörden anhand einer Bedarfsanalyse begründen müssten, warum die Aufnahme bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in die fünf öffentlichen Dienstleistungsaufträge einem echten Bedarf an öffentlichen Dienstleistungen entspreche.

Dies betraf erstens das Bestehen eines echten Verkehrsbedarfs für Gütertransporte per Lkw-Frachtfähren zwischen Marseille und den fünf korsischen Häfen, da der Markt bereits in der Lage zu sein schien, ähnliche Dienste nach Korsika von den Nachbarhäfen des Hafens Marseille aus zu bieten.

Zweitens ist in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen festgelegt, dass die Begünstigten der Verträge ein Mindestfrachtaufkommen pro Überfahrt zwischen Marseille und den fünf korsischen Häfen befördern müssen, das im Verhältnis zu dem Frachtaufkommen, das zur Deckung der Nachfrage der Nutzer der Verkehrsdienste erforderlich ist, als unverhältnismäßig angesehen wurde.

Nach eingehender Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind.

Die französischen Behörden haben insbesondere nachgewiesen, dass die Marktkräfte allein nicht die gesamte Nachfrage nach Gütertransporten per Lkw-Frachtfähren zwischen dem Hafen Marseille und den fünf korsischen Häfen decken können, d.h. es bestand Marktversagen hinsichtlich einer ausreichenden Fährverbindung.

Die Kommission stellte fest, dass das Marktangebot zwischen Marseille und Korsika unregelmäßig und unzureichend war. Außerdem ist Marseille in Bezug auf die Gütertransporte per Lkw-Frachtfähren nur in begrenztem Umfang durch benachbarte Häfen substituierbar. Daher kann das in den Nachbarhäfen von Marseille verfügbare Marktangebot nicht die gesamte Nachfrage der Nutzer decken, die den Hafen Marseille für Gütertransporte per Lkw-Frachtfähren von und nach Korsika nutzen.

Die Kommission stellte ferner fest, dass das in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen festgelegte Mindestfrachtaufkommen nicht offensichtlich unverhältnismäßig war. Ihre Untersuchung ergab, dass die französischen Behörden bei der Festlegung dieser Mengen berücksichtigt hatten, dass eine Sättigung der Transportkapazitäten der Schiffe vermieden und ein nahtloser Warenfluss gewährleistet werden müssen.

Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission die von Frankreich vorgelegten historischen Daten und Verkehrsprognosen eingehend geprüft. Diese zeigten, dass ein hohes Risiko bestand, dass eine solche Sättigung der Schiffskapazitäten während der Laufzeit der Verträge regelmäßig auftreten könnte, was letztlich das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Dienstleistungen beeinträchtigen und sich nachteilig auf die Bedürfnisse der Nutzer auswirken könnte.

Rechtlicher Hintergrund

Nach den EU-Beihilfevorschriften über Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und insbesondere nach dem 2012 angenommenen DAWI-Rahmen können Unternehmen unter bestimmten Bedingungen – nämlich dem Vorliegen einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse und der Betrauung eines Unternehmens mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sowie der Begrenzung des Ausgleichs auf das damit zusammenhängende Defizit – für die zusätzlichen Kosten der Erbringung einer gemeinwohlorientierten Dienstleistung entschädigt werden.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen legen in der Regel besondere Anforderungen an die Erbringung der Dienstleistungen durch den Betreiber fest, wie beispielsweise die Häufigkeit und Qualität der Verkehrsdienste.

Mit Urteil vom 1. März 2017, in der Rechtssache „Société nationale maritime Corse Méditerranée“ , T-454/13, („SNCM-Urteil“) hat das EuG festgestellt, dass zuständige Behörden vor der Festlegung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen prüfen müssen, ob ein tatsächlicher Bedarf an den geplanten öffentlichen Verkehrsdiensten besteht. Sie müssen prüfen,

  1. ob tatsächlich eine Nachfrage seitens der Nutzer besteht;
  2. ob diese Nachfrage von den Marktteilnehmern nicht, und sei es nur teilweise, ohne gemeinwirtschaftliche
    Verpflichtungen befriedigt werden kann und
  3. sodann dem Ansatz den Vorzug geben, der zur Erfüllung des so ermittelten Bedarfs die Grundfreiheiten am wenigsten
    einschränkt und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten beeinträchtigt.

Weist der Mitgliedstaat vor einer Betrauung mit DAWI nicht nach, dass der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung „notwendig und im Hinblick auf einen wirklichen Bedarf verhältnismäßig ist“, stellt dies nach Auffassung der Kommission einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler dar, den die Kommission bei ihrer Prüfung, ob tatsächlich eine die Beihilfe rechtfertigende DAWI vorliegt, zu berücksichtigen hat.

Die Ex-ante-Bewertung der Nachfrage nach öffentlichen Verkehrsdiensten kann durch verschiedene Methoden erfolgen, z. B. indem die Erwartungen der Nutzer an die Dienste auf Basis historischer Daten, durch repräsentative Umfragen oder öffentliche Konsultation festgestellt werden.

Fazit

Bei Seeverkehrsdiensten bleibt die Kommission ihrer dreistufigen Prüfung zur Feststellung, ob die Mitgliedstaaten gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ordnungsgemäß definiert haben, treu. Spanned bleibt, ob sie diese Übung auch – wie z.B. in Ihren Auslegungsleitlinien für die Anwendung der VO (EG) Nr. 1370/2007 für Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße angekündigt – auf andere Sektoren und Dienste übertragen wird.

Jan Deuster

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