Der neue befristete Rahmen für staatliche Beihilfen in der Energiekrise bis 2026: Wichtige Details und Anwendungsvoraussetzungen

Die Europäische Kommission hat am 29.04.2026 einen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen angenommen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, bestimmte EU-Wirtschaftszweige in der aktuellen Energiekrise zu unterstützen. Der befristete Rahmen ist kein Freistellungsinstrument, d.h. er enthält keine Befreiung vom Beihilfenverbot, welches an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, sondern er setzt weiterhin eine Genehmigung der Kommission für die jeweilige nationale Beihilfenmaßnahme voraus. Der Rahmen gilt bislang nur für die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige, Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr und energieintensive Industrien. 

Aktuell ermöglicht er eine erleichterte Anmeldung von nationalen Beihilfenmaßnahmen bis einschließlich zum 31. Dezember 2026 für die folgenden folgenden Maßnahmen:

  • In der Landwirtschaft, in der Fischerei, im Landverkehr (Straße, Schiene und Binnenschifffahrt) und im Kurzstreckenseeverkehr können die Mitgliedstaaten bis zu 70 % der Mehrkosten eines Beihilfeempfängers, die sich aus dem krisenbedingten Anstieg der Kraftstoff- und Düngemittelpreise ergeben, ausgleichen.
  • Der Preisanstieg wird von jedem Mitgliedstaat anhand der Differenz zwischen dem relevanten Marktpreis und einem geltenden historischen Referenzpreis ermittelt. Die Gesamtmehrkosten werden dann auf der Grundlage des aktuellen oder jüngsten Vorkrisenverbrauchs des Beihilfeempfängers berechnet.
  • Für die vorgenannten Sektoren steht eine vereinfachte Option zur Verfügung, damit Empfänger die Beihilfe leichter in Anspruch nehmen können. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die einzelnen Beihilfebeträge auf Elemente wie die Größe und die Art der Tätigkeiten der Beihilfeempfänger, eine allgemeine Schätzung des Kraftstoffverbrauchs in dem jeweiligen Wirtschaftszweig oder andere einschlägige Kennziffern abzustimmen, anstatt dass die Beihilfeempfänger detaillierte Nachweise über ihren tatsächlichen Verbrauch vorlegen müssen. Im Rahmen dieser Option kann jeder Empfänger bis zu 50 000 EUR erhalten.
  • In energieintensiven Industrien, die im Rahmen befristeter Strompreisentlastungsregelungen nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens beihilfefähig sind, kann die Beihilfeintensität für die Stromkosten des beihilfefähigen Verbrauchs von 50 % auf bis zu 70 % erhöht werden. Damit können bis zu 50 % des Gesamtverbrauchs des Empfängers gedeckt werden. Dafür sind keine zusätzlichen Investitionen in die Dekarbonisierung erforderlich. Eine Kumulierung mit Beihilfen, die auf der Grundlage der Leitlinien für EHS-Beihilfen gewährt werden, ist für bis zu 50 % des nach Abschnitt 4.5 des CID-Beihilferahmens gewährten Beihilfebetrags möglich.

Alternativ können sich die Mitgliedstaaten auch weiterhin auf die spezifischen Vorschriften für staatliche Beihilfen stützen, die für die unter den Befristeten Rahmen fallenden Wirtschaftszweige gelten.

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