Nicht mehr ganz taufrisch, aber auch nicht zu spät, sei hier noch darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission gleich zu Beginn des Jahres 2016 eine öffentliche Anhörung zur Vereinfachung des Verfahrens der Beihilfenkontrolle gestartet hat.
Hinweis: Dies ist ein aus technischen Gründen neu veröffentlichter Beitrag vom 03.02.2016.
Erfahrungen und Mitteilungen zu der seit dem 01.09.2009 geltenden Mitteilung über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen können noch bis zum 06. April 2016 bei der Kommission eingereicht werden. Das Konsultationspapier ist hier abrufbar.
Alle Stellungnahmen sollen bei der geplanten Überarbeitung oder mögliche Abschaffung des vereinfachten Verfahrens berücksichtigt werden.
Hintergrund:
Am 29. April 2009 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über ein vereinfachtes Anmeldungsverfahren. Im Wesentlichen ging es damals wohl darum in der Bankenkrise das beihilfenrechtliche Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, um mögliche beihilfenrechtliche Risiken in den Bilanzen der angeschlagenen Banken schnellstmöglich absichern zu können.
Danach sollten bestimmte Kategorien von Beihilfen, die in der Regel keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geben, schnellstmöglich genehmigt werden können, wenn die Mitgliedstaaten eine vollständige Anmeldung übermitteln. In der Mitteilung wird dazu erläutert, unter welchen Voraussetzungen die Kommission normalerweise einen solchen Kurzbeschluss erlässt und wie das Verfahren an sich abläuft. Die Mitteilung nennt drei Hauptkategorien von Beihilfemaßnahmen, die grundsätzlich für das vereinfachte Verfahren in Betracht kommen:
- Kategorie 1 umfasst die Beihilfemaßnahmen, die nach bestehenden Gemeinschaftsrahmen oder Leitlinien Gegenstand einer Grundprüfung sind bzw. seit Kurzem unter die neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO 2014) fallen;
- Kategorie 2 umfasst Beihilfemaßnahmen mit Merkmalen, die denjenigen von Maßnahmen entsprechen, die in mindestens drei früheren Beschlüssen der Kommission genehmigt wurden („frühere Beschlüsse“);
- Kategorie 3 entspricht im Wesentlichen Artikel 4 der Durchführungsverordnung, der bereits ein vereinfachtes Anmeldeverfahren für bestimmte Änderungen bestehender Beihilfen vorsieht
Nach Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Jahr 2014 und der Beihilfeleitlinien im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts erscheint nun die Überarbeitung der Mitteilung erforderlich, um die neuen materiellrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
Mit der vorliegenden Konsultation sollen Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und anderer Interessenträger zu ihren Erfahrungen mit der Durchführung der Mitteilung in den letzten sechs Jahren eingeholt werden.