Kommission gibt grünes Licht für die öffentliche Förderung umweltfreundlicher Dieselfahrzeuge in deutschen Städten

Die Europäische Kommission hat am 19. Juni 2019 die von Deutschland geplante Förderung für die Nachrüstung von kommunalen und gewerblich genutzten Dieselfahrzeugen in Höhe von 431 Millionen Euro in deutschen Städten genehmigt. Dadurch sollen Stickoxidemissionen in Deutschland um 1450 Tonnen pro Jahr reduziert werden ohne dabei eine übermäßige Verfälschung des bestehenden Wettbewerbes zu riskieren. Deutschland wird mit den drei geplanten Förderregelungen, für die insgesamt 431 Mio. EUR bereitgestellt werden sollen, die Nachrüstung von kommunalen und gewerblich genutzten Dieselfahrzeugen (z. B. Reinigungsfahrzeuge, Müllwagen oder Lieferfahrzeuge) unterstützen.

Das Förderprogramm

Die öffentliche Förderung kann in über 60 Kommunen, in denen 2017 die nationalen Grenzwerte für Stickoxide (NOx) überschritten wurden, in Anspruch genommen werden. Die Stadt Köln führt die Liste mit den höchsten NO2-Grenzüberschreitungen für das Jahre 2017 auf dem dritten Platz, direkt nach den Spitzenreitern München sowie Stuttgart, an. Ob Sie ebenfalls zu den förderberechtigten 60 Kommunen gehören , können Sie dem zukünftig in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlichen Förderprogramm entnehmen.

Die Förderdatenbank finden Sie dabei unter dem nachfolgenden Link.

Fördervoraussetzungen Sofortprogramm „Saubere Luft 2017-2020“

Die Förderung wird dabei die Kosten sowohl für die Nachrüstsysteme als auch deren Einbau abdecken. Die Maßnahmen sind Teil des von der Bundesregierung lancierten „Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020“ zur möglichst raschen Senkung der Stickoxidemissionen.

Die bewilligte Förderung soll dabei nicht nur ein Zeichen in Richtung einer nachhaltigeren Zukunft für saubere Luft in Europa setzen, wie von der EU-Wettbewerbskommisarin Margrethe Vestager betont. Die Nachrüstung ist vielmehr auch für sehr viele Dieselfahrzeuge zwingend erforderlich. In den deutschen Kommunen, welche für die Regelung in Betracht kommen, verkehren derzeit über eine Million schwere bzw. leichte kommunale und gewerblich genutzte Fahrzeuge mit Dieselmotoren.

Als Fahrzeugkategorien, welche bei der Nachrüstung unterstützt werden sollen, wurden schwere Kommunalfahrzeuge (>3,5 Tonnen), schwere gewerblich genutzte Fahrzeuge (3,5-7,5 Tonnen) sowie leichte Kommunalfahrzeuge und gewerblich genutzte Fahrzeuge (2,8-3,5 Tonnen) festgelegt. 

Vergaberecht bleibt trotz beihilfenrechtlicher Freistellung anwendbar!

Die Freistellung der Beihilfen durch die EU-Kommission bedeutet nicht, dass die Förderung ohne jedwede Beschränkung ausgereicht werden kann. Vielmehr sind die Kommunen als öffentliche Auftraggeber weiterhin zur sorgfältigen Anwendung des Vergaberechts bei der Beschaffung der Nachrüstungssysteme sowie deren Einbau verpflichtet.

Je nach Größe der Stadt ist davon auszugehen, dass die Flotte an Dieselfahrzeugen durchaus groß sein wird, so dass auch die Aufträge unter Umständen einen beachtlichen Umfang erreichen könnten. Umso mehr sollten die Kommunen im Rahmen des Vergabeverfahrens das Gebot der Losaufteilung nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB beachten. Danach sind Leistungen in der Menge aufgeteilt und getrennt nach Art oder Fachgebiet zu vergeben.

Der damit bezweckte Schutz des Mittelstandes wird bei Umgehung des Gebotes der Losaufteilung als schwerer Vergaberechtsverstoß mit der Konsequenz einer Rückforderung der Fördermittel bewertet. Die Kommunen sollten diesem fundamentalen Grundsatzes des Vergaberechtes im Rahmen ihrer Ausschreibung daher zwingend Beachtung schenken.

Der Beschluss wird zukünftig unter den Nummern SA.53054, SA.53055 und SA.53056 auf der Webseite der GD Wettbewerb abrufbar sein.

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