EU-Kommission genehmigt weitere Wirtschaftshilfen zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Pandemie

Die zweite Corona-Welle sowie die damit verbundenen Kontaktbeschränkungen und Schließungen treffen derzeit große Teile der Wirtschaft hart. Um Unternehmen aus allen Branchen, die durch den „Lockdown“ Einbußen erleiden, entschädigen zu können, hat die deutsche Bundesregierung eine weitere Rahmenregelung erarbeitet, die jetzt durch die Europäische Kommission genehmigt wurde. Damit steht fest, dass die neue Rahmenregelung, die Entschädigungszahlungen im Umfang von 12 Mrd. Euro ermöglicht, mit dem europäischen Beihilferecht im Einklang steht und somit angewendet werden darf.

Inhaltlich richtet sich die neue Rahmenregelung an Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen, die aufgrund der von der Bundesregierung im März/April und November/Dezember 2020 verhängten Restriktionen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie Einbußen erlitten haben. Entschädigungen werden in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019 gezahlt, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Damit ergänzt die neue Rahmenregelung die bereits bestehende und von der Kommission genehmigte „Novemberhilfe“ sowie die am 23.11.2020 zusätzlich genehmigte „Novemberhilfe plus“. Während die erste Rahmenregelung („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) zunächst Zahlungen von bis zu 800.000 € bzw. in Kombination mit einer De-Minimis-Unterstützung von bis zu insgesamt 1 Mio. € pro Unternehmen ermöglichte, erweiterte die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ diesen Betrag um weitere 3 Mio. € pro Unternehmen, wodurch beihilferechtlich ein Zuschuss von bis zu 4 Millionen Euro pro Unternehmen zulässig wurde. Mit der jetzigen Regelung wird darüber hinaus die Grundlage für einen Ausgleich entstandener Einbußen, gedeckelt auf 75 % des Umsatzes im Vorjahr, geschaffen.

Quelle: Pressemitteilung der europäischen Kommission vom 22.01.2021

Von den November- bzw. November- und Dezemberhilfen zu unterscheiden sind die sog. Überbrückungshilfen sowie das KFW-Sonderprogramm inkl. des KfW-Schnellkredits. Informationen hierzu finden Sie insbesondere auf der Seite des BMF sowie auf einer gemeinsamen Informationsseite des BMF und BMWi.

Lara Itschert,

Fachanwältin für Vergaberecht bei CBH Rechtsanwälte

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