Kommission verlängert und erweitert den Befristeten Rahmen zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise bis Ende 2021

Die Europäische Kommission verlängert den am 19. März 2020 erstmals in Reaktion auf die Corona-Pandemie erlassenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft bis zum 31. Dezember 2021. Darüber hinaus wird dieser Rahmen erweitert, indem die darin festgelegten Obergrenzen für zulässige staatliche Corona-Maßnahmen angehoben und die Umwandlung bereits gewährter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse gestattet wird.

Anhebung der Beihilfeobergrenzen

Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Unsicherheit und der Verlängerung der staatlichen Maßnahmen, mit denen die Wirtschaftstätigkeit eingeschränkt wird, um dem Virus Einhalt zu gebieten, werden mit der Änderung auch die im Befristeten Rahmen festgelegten Obergrenzen für bestimmte Stützungsmaßnahmen heraufgesetzt:

  • Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der De-minimis-Unterstützung).
  • Die neuen Obergrenzen betragen 225 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist (zuvor 100 000 EUR),
  • 270 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (zuvor 120 000 EUR) und
  • 1,8 Mio. EUR je Unternehmen aus einem beliebigen anderen Sektor (zuvor 800 000 EUR).
  • Diese Beihilfen können wie bisher über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200 000 EUR je Unternehmen (bis zu 30 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und bis zu 25 000 EUR je Unternehmen des Agrarsektors) kombiniert werden, sofern die Anforderungen der betreffenden De-minimis-Regelung erfüllt sind.
  • Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen(zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.

Umwandlung rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit bieten, auf der Grundlage des Befristeten Rahmens gewährte rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse) bis zum 31. Dezember 2022 in andere Beihilfeformen wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Voraussetzungen nach dem Befristeten Rahmen erfüllt sind.

Eine solche Umwandlung darf die neuen Obergrenzen für begrenzte Beihilfebeträge grundsätzlich nicht überschreiten. Damit sollen Anreize für die Mitgliedstaaten geschaffen werden, in erster Linie Beihilfen in Form rückzahlbarer Instrumente zu wählen.

Am 19. März 2020 hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Mit der ersten Änderung des Befristeten Rahmens am 3. April 2020wurden weitere Möglichkeiten eingeführt, um die Erforschung, Erprobung und Herstellung von Produkten zur Bekämpfung von COVID-19 zu fördern, Arbeitsplätze zu erhalten und die Wirtschaft weiter zu stützen. Mit der zweiten Änderung am 8. Mai 2020 wurde die Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital ermöglicht, und seit der dritten Änderung am 29. Juni 2020können kleine und Kleinst- sowie Start-up-Unternehmen weiter unterstützt werden, und es gelten Anreize für private Investitionen. Am 13. Oktober 2020 nahm die Kommission eine vierte Änderung an, um die Geltungsdauer des Befristeten Rahmens zu verlängern und Beihilfen in Form eines Beitrags zu den ungedeckten Fixkosten der von der Krise betroffenen Unternehmen zu ermöglichen.

Im Befristeten Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Der Rahmen bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen der fairen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt.

RA Dr. Jan Deuster

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