Am 25. Februar 2026 hat die Kommission eine achtwöchige öffentliche Konsultation zu dem Entwurf einer neuen allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung eröffnet. Ziel ist eine Vereinfachung, Modernisierung und Erweiterung der Freistellungstatbestände. Die laufende Konsultation ermöglicht es allen interessierten Stakeholder, zu dem novellierten AGVO-Entwurf Stellung zu nehmen. Die öffentliche Konsultation ist bis zum 23. April 2026 auf der Website der Kommission abrufbar.
Die dem AGVO-Entwurf beigefügte Begründung gibt einen Überblick über die wichtigsten Vereinfachungen, Aktualisierungen und Änderungen, bei denen es sich im Wesentlichen um einen
- Wegfall zahlreicher Wiederholungen und Querverweise,
- Verlagerung allgemeiner Regeln in die jeweiligen Spezialtatbestände sowie
- vollständige Neunummerierung der Artikel
handelt. Was also auf den ersten Blick wie eine bloße technische Anpassung wirkt, ist in Wahrheit eine umfasende Änderung der AGVO. Die Reform bringt in jedem Fall eine neue Systematik, neue Freistellungstatbestände und spürbare Vereinfachungen – aber möglicherweise auch die Notwendigkeit, bestehende Förderprogramme grundlegend zu überprüfen.
Für die Praxis bedeutet das zweierlei:
- Möglicherweise mehr Klarheit bei der Anwendung,
- jedoch ggf. auch ein Zwang zur Anpassung nationaler Förderrichtlinien und Verwaltungsvorschriften.
Die Reform ist damit nicht nur formal, sondern auch inhaltlich eine Erneuerung der Rechtfertigungstatbestände.
Hintergrund
Gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission jede geplante staatliche Beihilfe melden und die Genehmigung der Kommission abwarten, bevor sie die Beihilfe in Kraft setzen. Nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 (im Folgenden „AGVO“) sind jedoch bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung und Genehmigung durch die Kommission ausgenommen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ohne Notifizierungsverfahren Beihilfen zu gewähren, wenn die Bedingungen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt erfüllt sind.
Der jetzt vorliegende AGVO-Entwurf berücksichtigt bereits die Standpunkte der Interessenträger, die in einer breit angelegten Aufforderung zur Stellungnahme und einer öffentlichen Konsultation von, aus dem Jahr 2025 zum Ausdruck gebracht wurden. Ziel der aktuellen Überarbeitung ist es, den Verwaltungsaufwand der Mitgliedstaaten und Unternehmen zu verringern, Umsetzungsschwierigkeiten oder -fehler zu verringern und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Unterstützungsmaßnahmen zu geben. Dazu gehören eine Überprüfung der geltenden Vorschriften für Sozialunternehmen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen im Anschluss an den „Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (2021) und die „Union der Kompetenzen“ (2025) sowie eine Überprüfung der Vorschriften für Beihilfen für erschwinglichen und energieeffizienten Wohnraum, die die Überprüfung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI). ergänzen. Schließlich zielt die Initiative darauf ab, die AGVO zu straffen, indem Unstimmigkeiten beseitigt, die Lesbarkeit durch Änderungen der Struktur verbessert und bestehende Bestimmungen präzisiert werden.
Die „erste“ AGVO trat im Übrigen bereits 2014 in Kraft. Seitdem ist sie zum wichtigsten Bestandteil der EU-Beihilfevorschriften geworden. Im Jahr 2024 meldeten die Mitgliedstaaten Beihilfen im Rahmen von 6 509 AGVO-Maßnahmen, was 69 % aller aktiven Maßnahmen entspricht, verglichen mit 41 % im Jahr 2014. Im Laufe der Zeit hat die Kommission die AGVO auf dem neuesten Stand gehalten. Mit der jüngsten Änderung gab, den Mitgliedstaaten 2023 mehr Flexibilität bei der Unterstützung von Sektoren, die für den Übergang zur Klimaneutralität und zu einer Netto-Null-Industrie von entscheidender Bedeutung sind. Lesen Sie hier mehr über die Rechtsgrundlage der AGVO, und frühere Änderungen im Laufe der Zeit.
Die nächsten Schritte
Die Kommission wird die Ergebnisse der aktuell laufenden Konsultation zunächst analysieren und den vorliegenden Entwurf erforderlichenfalls überarbeiten. Die Annahme der überarbeiteten AGVO ist sodann für Ende 2026 geplant und tritt voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft.
Zögern Sie daher nicht, jetzt unverzüglich die Konsultationsmöglichkeiten zu nutzen, um Erleichterungen oder Klarstellungen für die Rechtfertigung von Beihilfen in der AGVO zu erreichen.
