Die Diskussion um die unionsrechtliche Zulässigkeit der Corona-Überbrückungshilfen in NRW hat eine überraschende Wendung genommen. Entgegen der zuletzt vermehrt aufgekommenen Zweifel des VG Köln bewertet das OVG NRW die Überbrückungshilfe III NRW nun doch ausdrücklich als beihilfenrechtskonform: Mit Urteil vom 16.4.2026 (4 A 2068/23) stellte das OVG ausdrücklich klar, dass die Förderrichtlinien des Landes NRW und die darauf beruhende Verwaltungspraxis mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind, da die Bundesregelung Kleinbeihilfen den Mitgliedstaaten einen erheblichen Umsetzungsspielraum eröffnet.
Damit korrigiert das Oberverwaltungsgericht die bislang durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen geprägte Diskussion und positioniert sich insbesondere gegen die vom VG Köln geäußerten unionsrechtlichen Zweifel. Die erhoffte Entwarnung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung des EuGH. Für betroffene Fördergeldempfänger und Bewilligungsstellen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Entscheidung des OVG NRW, ihre rechtliche Bedeutung und welche Punkte noch offenbleiben.
Ausgangspunkt des Verfahrens vor dem VG Aachen
Anlass des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem VG Aachen war die Klage einer Fitnessstudiobetreiberin aus Aachen. Diese hatte während der Corona-Pandemie im ersten Halbjahr 2021 verschiedene Geräte und technische Lösungen angeschafft, um einen weitgehend kontaktlosen Fitnessstudiobetrieb zu ermöglichen.
Für die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro beantragte die Klägerin im September 2021 über ihren Steuerberater eine Förderung nach der Überbrückungshilfe III NRW. Da die Klägerin allerdings auch nach mehrfachem Hinweis durch die Bewilligungsstelle die Kosten überwiegend als Hygienemaßnahmen und nicht als „Investition für Digitalisierung“ geltend machte, bewilligte die zuständige Bezirksregierung den Antrag nur teilweise, woraufhin die Betreiberin des Fitnessstudios Klage erhob.
Mit Urteil vom 16. April 2026 hob das OVG NRW die Entscheidung des VG Aachen (Urteil v. 13.11.2023 – 7 K 2389/21) auf. Zugleich nutzte das Gericht die Gelegenheit auch, um sich grundlegend zur Unionsrechtsmäßigkeit der Überbrückungshilfe III NRW zu äußern.
Mehr als nur eine Einzelfallentscheidung
Dass das OVG NRW nunmehr von einer Unionsrechtsmäßigkeit der Überbrückungshilfe ausgeht, überrascht. Noch im August 2025 deutete das Gericht nämlich an, dass es pauschale Umsatzkompensationen auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen dem Grunde nach kritisch sieht (vgl. OVG NRW, Urteil v. 25.08.2025 – Az. 4 A 1555/23).
In seiner aktuellen Entscheidung gelangt das OVG NRW nun doch zum Ergebnis, dass die Überbrückungshilfe III NRW und die darin vorgesehene Verfahrensgestaltung unionsrechtsmäßig war.
Zur Begründung stellt das Gericht erneut die unionsrechtlichen Grundlagen der Überbrückungshilfe III NRW dar. Rechtsgrundlage des Förderprogramms ist die von der Europäischen Kommission genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfen, die ihrerseits auf Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV beruht. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission Beihilfen zur Bewältigung pandemiebedingter Liquiditätsengpässe und zur Sicherung des wirtschaftlichen Fortbestands von Unternehmen.
Eben dieses Kriterium sah das VG Köln noch als Anlass, die Förderprogramme kritisch zu bewerten. In seinen Urteilen aus Dezember 2025 führte das VG Köln an, dass die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und deren Genehmigung durch die Europäische Kommission eng auszulegen seien und ausschließlich akute Liquiditätsengpässe erfassen würden. Da die Förderprogramme des Landes NRW jedoch gerade keine tatsächliche Überprüfung auf akute Liquiditätsengpässe vorsahen, kam es zu dem Schluss, dass die Programme und damit auch die ausgeschütteten Beihilfen unionsrechtswidrig seien.
Das OVG NRW kommt nun zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis. Zwar betont es auch, dass die Bundesregelung Kleinbeihilfen „nur“ die finanziellen Schwierigkeiten bei Unternehmen beheben und sicherstellen solle, dass pandemiebedingte Störungen nicht die Existenzfähigkeit betroffener Unternehmen beeinträchtigt.
Weiter führt das Gericht aus, dass die lediglich abstrakt formulierte Zweckrichtung der Förderung den Mitgliedstaaten einen erheblichen Gestaltungsspielraum eröffne und deshalb konkretisierungsbedürftig gewesen sei. An diesen Spielraum habe sich das Land NRW bei der Einführung der Überbrückungshilfe III NRW ausweislich der Zweckbeschreibung der Förderrichtlinie gehalten. Da es sich bei den Förderrichtlinien des Landes NRW zudem um bloße „Festlegungen formaler oder verwaltungstechnischer Art“ i. S. d. Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 794/2004 gehandelt hat, sei zudem auch keine neue Genehmigungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV entstanden.
Übertragbarkeit der Entscheidung
Die Bedeutung der Entscheidung des OVG NRW geht weit über die Überbrückungshilfe III NRW hinaus. Mit der Feststellung, dass die Bundesregelung Kleinbeihilfen im Lichte der Genehmigung durch die Europäische Kommission weit auszulegen ist, relativiert das Gericht zugleich auch die geäußerten Zweifel an der Unionsrechtsmäßigkeit anderer Corona-Hilfsprogramme.
Dies gilt insbesondere für Fördermaßnahmen, die ebenfalls auf der Bundesregelung Kleinbeihilfen beruhten und pauschale Kompensationen pandemiebedingter Umsatzausfälle vorsahen.
Die Entscheidung dürfte darüber hinaus auch für den Profisport von Bedeutung sein. Das VG Köln hatte im November 2025 die sogenannte Coronahilfe Profisport unter Hinweis auf die vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit pauschaler Umsatzkompensationen in Frage gestellt (VG Köln, Urteil v. 05.11.2025 – Az. 16 K 3532/23). Die nunmehr vom OVG NRW vertretene Auslegung der Bundesregelung Kleinbeihilfen dürfte auch die beihilferechtliche Bewertung dieser Fördermaßnahme beeinflussen.
Diese Entwarnung für Betroffene ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Das OVG NRW machte deutlich, dass seine Bewertung von der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH abhängt. Hintergrund ist ein Vorabentscheidungsverfahren des VG Hamburg (Beschluss v. 20.03.2026, Az. 16 K 4919/22), in dem zentrale Fragen zur Auslegung des Befristeten Rahmens und der Bundesregelung Kleinbeihilfen dem EuGH vorgelegt wurden.
Ausblick
Mit der Entscheidung des OVG NRW scheint jedenfalls in NRW eine umfassende, allgemeine Rückforderungswelle ausgezahlter Beihilfen nun doch in weite Ferne gerückt zu sein und es zeichnet sich ab, dass auch vergleichbare Förderprogramme bundesweit Bestand haben werden.
Abschließende Sicherheit kann allerdings erst die Entscheidung des EuGH bringen. Bis eine Entscheidung aus Luxemburg erwartet werden kann, wird jedoch wahrscheinlich noch einige Zeit vergehen. Regelmäßig wird über Vorabentscheidungsverfahren nämlich erst innerhalb von ein bis zwei Jahren entschieden.
Zum anderen beantwortet die Entscheidung lediglich die grundsätzliche unionsrechtliche Zulässigkeit der Förderprogramme, nicht aber die Frage, ob die jeweiligen Fördervoraussetzungen im Einzelfall erfüllt waren. Fördergeldempfänger sollten daher auch weiterhin in jedem Fall individuell prüfen, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Förderrichtlinie erfüllt gewesen waren.
