Aktualisierung vom 30.06.2015: Inzwischen sind über die Homepage des Breitbandbüros sowohl die neue „Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung“ vom 15.06.2015 als auch der genehmigende Beihilfenbeschluss der EU-Kommission vom 15.06.2015 abrufbar.
Die Europäische Kommission hat am 15.06.2015 die von der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2014 notifizierte Version einer nationalen Förderregelung für den Aufbau von Zugangsnetzen der nächsten Generation (Next Generation Access – NGA) genehmigt.
Über die Regelung wird ein Fördervolumen in Höhe von 3 Mrd. EUR für einen flächendeckenden Zugang zu Hochgeschwindigkeitsinternetdiensten, insbesondere auch in ländlichen Gebieten, bis zum Jahr 2018 bereitgestellt.
Ziel der Regelung ist die Errichtung von Netzen, die Haushalten und Unternehmen eine Downloadrate von mindestens 30 Mbit/s (Megabit pro Sekunde) und in den meisten Fällen sogar von 50 Mbit/s ermöglichen. Dabei können Projekte finanziert werden, die umfangreiche Investitionen in Netze und eine wesentliche Verbesserung des Dienstleistungsangebots beinhalten.
Sobald die Regelung in Kraft tritt, sollen sowohl private Anbieter als auch Gemeinden über ein Internet-Portal Fördermittel in Zielgebieten beantragen können, in denen nur ein grundlegender Breitbandzugang verfügbar ist und für die nächsten drei Jahre keine privaten Investitionen in NGA-Netze geplant sind.
Die Kommission hat die Maßnahme anhand der EU-Beihilfevorschriften, insbesondere der Breitbandleitlinien aus dem Jahr 2013 geprüft. Diese Leitlinien sehen vor, dass öffentlich geförderte Netze allen Wettbewerbern zu diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen müssen.
Die von Deutschland angemeldete Regelung umfasste auch die Vectoring-Technologie, dank der die Übertragungsraten in NGA-Netzen mit geringen zusätzlichen Investitionen noch weiter gesteigert werden können. Als Nebeneffekt müssen jedoch zahlreiche Anschlüsse gebündelt werden, die dann nur von einem Betreiber bedient werden können. Dies bedeutet, dass Wettbewerber keinen physischen Zugang zu einzelnen Teilnehmeranschlussleitungen erhalten.
Die Kommission hat daher Bedenken, dass die Vectoring-Technologie wettbewerbsschädigende Auswirkungen haben könnte. Da die Technologie den in den Breitbandleitlinien geforderten offenen Zugang zum Netz derzeit nicht gewährleistet, kann sie in staatlich geförderten Projekten vorerst nicht zum Einsatz kommen. Die Ziele der Maßnahme können in jedem Fall auch ohne den Einsatz von Vectoring erreicht werden.
Deutschland hat angekündigt, es werde bald ein Zugangsprodukt entwickeln, das Wettbewerbern einen uneingeschränkten Zugang zu Vectoring-Netzen ermöglicht. Dieses Produkt soll dann bei der Kommission angemeldet werden, die entscheiden wird, ob es die Anforderungen der Breitbandleitlinien an den offenen Zugang erfüllt. Nach Genehmigung durch die Kommission könnte die Vectoring-Technologie auch in staatlich geförderten Projekten eingesetzt werden.