Anbei der nicht mehr ganz taufrische, aber lesenswerte Beschluss des OLG Karlsruhe vom 14.11.2014 (Az. 15 Verg 10/14) zur Finanzierung eines Breitbandnetzes über „De-minimis“-Beihilfen.
In dem Vergaberechtsstreit ging es um die Frage, ob ein Investitionszuschuss auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung für Bagatellbeihilfen ohne europaweite Ausschreibung gewährt werden durfte.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass es sich jedenfalls im streitgegenständlichen Fall um eine Dienstleistungskonzession handele. Da Dienstleistungskonzessionen keine Aufträge im Sinne von § 99 Abs. 2 bis 4 GWB sind, konnte ihre Vergabe daher nicht Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemäß §§ 102 ff. GWB sein.
Ob die landes-, bundes- und europarechtlichen Voraussetzungen für einen rechtskonformen Investitionskostenzuschuss vorlagen, habe demnach nicht der Vergabesenat zu entscheiden, sondern sei vielmehr im Verwaltungsrechtszug zu klären.
Jan Deuster