Der Comfort Letter der Kommission zur Beihilfenrelevanz einer Förderung öffentlicher touristischer Infrastrukturen

Das Thema staatliche und kommunale Wirtschafts- und Tourismusförderung bleibt aktuell.

Die Bundesregierung hatte am 19. November 2013 die Förderung „einnahmeschaffender“ und „nicht-einnahmeschaffender“ touristischer Infrastruktureinrichtungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) im Wege der „Pränotifizierung“ bei der Europäischen Kommission vorgestellt.
Pränotifizierung bedeutet, dass ein förmliches Notifizierungsverfahren für potentielle Beihilfen nicht eingeleitet wurde, sondern vielmehr die Bundesregierung die DG Wettbewerb der Europäischen Kommission lediglich darum gebeten hatte, im Rahmen eines so genannten „Comfort Letter“, also einem Verwaltungsschreiben mit erklärendem Charakter, festzustellen, ob eine Liste von bestimmten nicht einnahmeschaffenden touristischen Infrastrukturen sowie von einnahmeschaffenden Infrastrukturen als beihilfenfrei anzusehen sei.

Diesem Wunsch ist die Kommission inzwischen mit Schreiben vom 24. April 2014 nachgekommen. Den vollständigen englischen Text des „comfort-letter“ vom 24. April 2014 finden Sie hier: comfort letter der KOM zur touristischen Infrastrukturförderung
In dem Comfort Letter erklärt die Kommission in einer abschließenden Liste, dass folgende nicht einnahmeschaffende Infrastrukturen:

  • Wander-, Rad- und Reitwege
  • Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade
  • Unentgeltliche Park-/ Rastplätze
  • Öffentliche Toiletten
  • Unentgeltliche Informationszentren und ähnliche Einrichtungen
  • Promenaden
  • Seebrücken
  • Skiloipen
  • Kurparks
  • Unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderratsplätze
  • Schwimmsteganlagen
  • Badestellen und Naturbühnen
  • Gradierwerke
  • Wassertretanlagen

als beihilfefrei anzusehen sind, wenn sichergestellt ist, dass sie

  1. nicht wirtschaftlich betrieben werden und
  2. der Bezug zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit völlig ausgeschlossen ist.
  3. Die Infrastrukturen müssen zudem im öffentlichen Interessen errichtet sowie jederzeit offen und allgemein zugänglich sein.

Daneben seien auch die folgenden einnahmeschaffenden Infrastrukturen als beihilfenfrei anzusehen:

  • Entgeltliche Wasserwanderrastplätze
  • Freizeitinfrastrukturen für schlechtes Wetter
  • Örtliche kleine Museen und lokale Heimatmuseen

Das gilt allerdings nur, wenn der rein lokale Charakter der Infrastrukturen gewahrt ist.
Bewertung durch den Beihilfenblog:
Erfreulich ist, dass mit diesem Schreiben die beihilfenrechtliche Relevanz von bestimmten Infrastrukturfördermaßnahmen anhand von Fallbeispiele ausgeschlossen werden soll.
Letztendlich greift aber auch der Comfort Letter doch wieder nur auf Tatbestandsmerkmale des Beihilfenbegriffs zurück, die in der Praxis regelmäßig Probleme bereiten, nämlich die Einordnung einer Tätigkeit als „wirtschaftlich“ bzw. der „rein lokale Charakter einer Tätigkeit“.
Im Übrigen hat ein solcher Comfort Letter keinerlei rechtlich bindende Wirkung, wie der ebenfalls in diesem Blog bereits veröffentlichte Beihilfenbeschluss zur Finanzierung der Öresund-Verbindung aufzeigte. Dort hatten sich die Parteien vor Beginn der Baumaßnahmen auf eine Auskunft der Europäischen Kommission zur Einordnung von allgemeinen Infrastrukturen als nicht wirtschaftliche Betätigung verlassen. Später zeigte sich dann, dass diese Auffassung sowohl in der rechtlichen Würdigung als auch in der Lebenswirklichkeit überholt war.
Insofern ist dieser Comfort Letter zwar eine Arbeitshilfe, er wird die beihilfenrechtliche Würdigung des Einzelfalls jedoch nicht ersetzen können.