Gemäß ihrer aktuellen Pressemitteilung vom 29. April 2015 hat die Europäische Kommission für sieben staatliche Maßnahmen zur Förderung rein lokaler Vorhaben festgestellt, dass keine staatlichen Beihilfen vorliegen, weil nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu rechnen ist. Die Beschlüsse betreffen insbesondere den Gesundheitssektor und eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft in Deutschland, in den Niederlanden, der Tschechische Republik sowie professionelle Bergsport- (!) bzw. Golfsportaktivitäten im Vereinigten Königreich.
Die Beschlüssen sollen zusätzliche Orientierungshilfen enthalten, um festzustellen, welche Vorhaben nach den EU-Beihilfevorschriften von der Kommission genehmigt werden müssen. Sie sollen die im Mai letzten Jahres erlassene geänderte Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ergänzen, mit der der Anwendungsbereich der Freistellungen von der Pflicht zur vorherigen Genehmigung durch die Kommission erheblich ausgeweitet wurde.
Leider sind die entsprechenden Beschlüsse noch nicht öffentlich abrufbar und können daher hier noch nicht verlinkt werden.
Spannend bleibt daher, ob sich aus den Beschlüssen tatsächlich allgemeine Grundsätze für lokale Fördermaßnahmen ableiten lassen und wenn ja, wie sich diese zu den jüngsten eher restriktiven Beschlüssen zur Finanzierung des Nürburgrings und zur Kristall Bäder GmbH verhalten.